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Kooperative Zusammenarbeit für Apotheken: Was ist erlaubt und was verboten?

Inhaltsverzeichnis

In aller Kürze: Das gilt für Kooperationen für Apotheken

  • Kooperationen eröffnen Apotheken neue Zielgruppen und langfristige Versorgungsbeziehungen.
  • Entscheidend sind Zuweisungsverbot, freie Apothekenwahl sowie Heilmittelwerbe- und Berufsrecht.
  • Für Pflegeheime braucht es einen genehmigten Versorgungsvertrag und ausreichende Kapazitäten.
  • Pflegeheime bilden eine besondere Ausnahme: Im Rahmen eines genehmigten Heimversorgungsvertrags können behandelnde Arztpraxen Verordnungen für HeimbewohnerInnen unter bestimmten Voraussetzungen direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln.
  • Die Ausnahme ist zeitlich befristet: Die erleichterte Übermittlung gilt bis zum 31. Dezember 2028. Ab 2029 sollen Pflegeheime selbst an den E-Rezept-Fachdienst angebunden sein.
  • Die freie Apothekenwahl bleibt bestehen: BewohnerInnen dürfen nicht zu einer bestimmten Apotheke gelenkt werden. Exklusive Absprachen zwischen Praxen, Pflegediensten und Apotheken sind grundsätzlich problematisch.

Die Heimversorgung erfordert erhebliche Ressourcen: Regelmäßige Belieferungen, Dokumentation, Abstimmung mit Pflegepersonal und Arztpraxen sowie gegebenenfalls die patientenindividuelle Verblisterung lassen sich nicht nebenbei organisieren. Für ambulante Pflegedienste gilt keine vergleichbare Ausnahme: Eine pauschale Weitergabe von Rezepten an eine bevorzugte Apotheke ist nicht zulässig. Maßgeblich bleibt die individuelle Entscheidung der betreuten Personen.

  • Sachliche Information ist erlaubt: Apotheken dürfen über Botendienst, Heimversorgung, Medikationsmanagement oder Verblisterung informieren. Unzulässig wird es, wenn durch Vorteile, exklusive Werbung oder abgestimmte Maßnahmen eine gezielte Zuweisung erreicht werden soll.
  • Neutrale Informationsmaterialien sind möglich: Allgemeine Informationen zum E-Rezept oder zu Gesundheitsthemen können beispielsweise in Arztpraxen ausliegen. Sie dürfen jedoch keine konkrete Apotheke, deren App, CardLink-Angebot oder Bestellservice bewerben.

Für Apotheken liegt die Chance daher nicht in der klassischen Werbekooperationen mit Partnern, sondern in einer professionellen, transparenten und rechtlich sauberen Zusammenarbeit. Wer die eigenen Leistungen sachlich kommuniziert und die freie Apothekenwahl konsequent respektiert, kann neue Versorgungsbereiche erschließen, ohne rechtliche Grenzen zu überschreiten.

Kooperative Zusammenarbeit mit Pflegeheimen, Arztpraxen und Pflegediensten: Wie Apotheken neue Zielgruppen gewinnen – ohne gegen das Werberecht zu verstoßen

Pflegeheime, ambulante Pflegedienste oder Arztpraxen können für Apotheken wertvolle Partner sein. Die Versorgung von Pflegeeinrichtungen bringt oft planbare Abläufe, regelmäßige Rezeptbelieferungen und langfristige Beziehungen mit den KundInnen mit sich. Das sind einige Vorteile für Vor-Ort-Apotheken. Gleichzeitig stellen solche Kooperationen für die Zusammenarbeit aber hohe Anforderungen an Personal, Organisation und Logistik. Nicht jede Apotheke kann oder möchte diesen Bereich bedienen. Und außerdem schränkt der Gesetzgeber diese rechtlich stark ein.

Doch neben dieser Herausforderung bleibt die wichtigste Frage:

Dürfen Apotheken Kooperationen eingehen?

Die Antwort ist wie so oft: „Es kommt darauf an.“ Denn für Apotheken gilt eine Besonderheit, die es in vielen anderen Branchen so nicht gibt: Apotheken dürfen nur eingeschränkt werben. Ihr Werbeverhalten wird durch mehrere Rechtsquellen gleichzeitig begrenzt: das Berufsrecht der Apothekerinnen und Apotheker – verankert in der Bundes-Apothekerordnung (BApO) und konkretisiert durch die Berufsordnungen der jeweiligen Landesapothekerkammer –, das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und gesundheitsbezogene Leistungen reguliert, sowie das sogenannte Zuweisungsverbot nach § 11 Apothekengesetz (ApoG), das Absprachen zur gezielten Zuführung von Patienten oder Verschreibungen untersagt. Das bedeutet konkret, Ärzte dürfen PatientInnen in der Regel nicht an eine konkrete Apotheke verweisen und andersherum. Wenn Sie als Vor-Ort-Apotheke Kooperationen mit Pflegeheimen, Praxen oder Pflegediensten aufbauen wollen, müssen Sie deshalb genau wissen, was nach diesen drei Regelwerken zulässig ist und wo Vereinbarungen rechtlich problematisch werden.

Die gute Nachricht: Es gibt zahlreiche Wege, professionell sichtbar zu werden, ohne diese Grenzen zu überschreiten. Das Entscheidende dabei ist, nicht auf klassische Werbung zu setzen, sondern auf sachliche Information und den Aufbau von Vertrauen. Eine für Vor-Ort-Apotheken lukrative Partnerschaft können Pflegeheime sein, denn bei Ihnen macht der Gesetzgeber einige Ausnahmen.

Kooperationen mit Pflegeheimen: Der rechtliche Rahmen

1. §12a Apothekengesetz

 Wer ein Pflegeheim versorgt, schließt keinen gewöhnlichen Liefervertrag ab. Seit 2003 verpflichtet § 12a des Apothekengesetzes (ApoG) den/die InhaberIn einer öffentlichen Apotheke, mit dem Träger eines Heims einen schriftlichen Versorgungsvertrag zu schließen, wenn BewohnerInnen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten beliefert werden sollen. Dieser Vertrag wird erst mit der Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.

Zwei Punkte sind für Apotheken besonders wichtig:

  1. Die freie Apothekenwahl der Bewohnerinnen und Bewohner darf durch den Vertrag nicht eingeschränkt werden. Auch wenn ein Heim mit einer bestimmten Apotheke zusammenarbeitet, können sich BewohnerInnen grundsätzlich weiterhin für eine andere Apotheke entscheiden.
  2. Der Bundesgerichtshof hat 2016 klargestellt, dass § 12a ApoG nicht nur dem Schutz der Heimbewohner dient, sondern auch der Apotheke: Kündigt ein Heimträger den Vertrag vorzeitig und wechselt sofort zu einem Wettbewerber, kann das einen Schadensersatzanspruch der bisherigen Apotheke begründen – der Träger darf zwar weitere Verträge schließen, muss der bestehenden Apotheke aber die vereinbarte Versorgung ermöglichen. (Quelle)

2. Das Zuweisungsverbot

Neben § 12a ApoG gibt es eine zweite Schlüsselnorm für Kooperationen, die in der Praxis oft unterschätzt wird: das Zuweisungsverbot nach § 11 ApoG.

Demnach dürfen Apotheken (das komplette Apothekenpersonal eingeschlossen) keine  Absprachen mit ÄrztInnen oder anderen HeilberuflerInnen treffen, die auf

  • eine bevorzugte Arzneimittellieferung
  • die Zuführung von Patienten oder
  • die gezielte Zuweisung von Rezepten

abzielen. Auch das Sammeln oder Weiterleiten von Rezepten durch Dritte kann unzulässig sein – insbesondere dann, wenn es mit finanziellen oder sonstigen Vorteilen verbunden ist.

Als Beispiel: Eine Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen Ihrer Apotheke und einer Arztpraxis, nach der PatientInnen ihre Arzneimittel ausschließlich über Ihre Apotheke beziehen sollen, wäre grundsätzlich unzulässig. Und zwar auch dann, wenn die Betroffenen dem zugestimmt haben. Hier gilt immer, dass KundInnen eine freie und individuelle Apothekenwahl haben.

Darum sind Pflegeheime für Vor-Ort-Apotheken die interessante Ausnahme

Die Zahl pflegebedürftiger Menschen steigt seit Jahren, und mit ihr der Bedarf an einer zuverlässigen Arzneimittelversorgung in stationären Einrichtungen. Für Apotheken kann die Zusammenarbeit mit Pflegeheimen deshalb wirtschaftlich attraktiv sein – vorausgesetzt, die nötigen Kapazitäten sind vorhanden.

Außerdem ist die Heimversorgung quasi die Ausnahme, denn das strikte Zuweisungsverbot ist für diesen Bereich vorerst bis zum 31. Dezember 2028 aufgehoben. Wenn Sie als Apotheke also einen gültigen Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG vorweisen können, dürfen Sie sich ab sofort direkt mit den behandelnden Arztpraxen abstimmen, damit diese E-Rezepte für Heimbewohner digital via KIM direkt an Ihre Apotheke übermitteln.

Für Apotheken bedeutet das einen enormen Bürokratieabbau: In diesen Fällen gehören das umständliche Einsammeln von Token-Ausdrucken und das Transportieren der elektronischen Gesundheitskarten damit der Vergangenheit an. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Befristung im Januar 2029 ausläuft, sobald alle Pflegeheime vollständig an den E-Rezept-Fachdienst angebunden sein sollen. Die gesetzliche Ausnahme umfasst grundsätzlich Verschreibungen über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte. Elektronisch als E-Rezept können derzeit jedoch nur Arzneimittel übermittelt werden. Für apothekenpflichtige Medizinprodukte ist weiterhin ein Muster-16-Rezept erforderlich.

Die Heimversorgung durch die Apotheke: Umsatzpotential, aber auch Aufwand

Die Versorgung eines Heims ist kein Zusatzgeschäft, das sich „nebenbei“ erledigen lässt. Je nach Größe der Einrichtung entstehen erhebliche organisatorische Anforderungen:

  • regelmäßige Belieferungen
  • enge Abstimmung mit Pflegepersonal und behandelnden ÄrztInnen
  • umfangreiche Dokumentationspflichten
  • ein verlässlicher Botendienst
  • häufig die patientenindividuelle Verblisterung von Arzneimitteln

 

Gerade die Verblisterung erfordert spezielle Arbeitsabläufe und oft zusätzliche Räumlichkeiten oder Technik – wichtig zu wissen: Verblistern oder Stellen der Arzneimittel in den Räumen des Heims durch die Apotheke ist nicht zulässig; die Herstellung muss in der Apotheke selbst oder über einen zugelassenen externen Verblisterungsdienst erfolgen. Viele Apotheken bauen den Bereich deshalb gezielt aus, andere entscheiden sich bewusst dagegen. Die Anforderungen im Detail unterscheiden sich je nach Versorgungskonzept und sollten immer individuell geprüft werden – etwa mit der zuständigen Apothekenaufsicht.

Arztpraxen als Partner? Hier ist besondere Vorsicht geboten

Arztpraxen können wichtige Partner für eine funktionierende Arzneimittelversorgung sein, gerade im Umfeld der Heimversorgung. Gleichzeitig ist hier das Zuweisungsverbot besonders praxisrelevant: Absprachen, die KundInnen gezielt einer bestimmten Apotheke zuführen sollen, sind – von den eng umgrenzten gesetzlichen Ausnahmen etwa im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags abgesehen – unzulässig. Das gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn Patienten der Vorgehensweise ausdrücklich zustimmen. Apotheken sollten Kooperationsangebote von Praxen oder Versorgungszentren deshalb immer daraufhin prüfen, ob im Kern eine Zuweisung von Verordnungen vereinbart wird.

Ambulante Pflegedienste: Information ja – feste Zuweisung nein

Auch ambulante Pflegedienste können für Apotheken Partner in der Arzneimittelversorgung sein. Anders als bei Pflegeheimen gibt es hier jedoch ebenfalls keine vergleichbare Sonderregelung. Pflegedienste können im Auftrag der betreuten Personen beispielsweise die Beschaffung von Arzneimitteln organisieren und Rezepte beziehungsweise E-Rezept-Token bei der von den PatientInnen gewählten Apotheke einlösen. Entscheidend ist dabei immer die freie Apothekenwahl. Eine feste Vereinbarung, nach der ein Pflegedienst die Rezepte seiner KundInnen grundsätzlich an eine bestimmte Apotheke weiterleitet, ist daher nicht zulässig.

Apotheken können Pflegedienste aber sachlich über Leistungen wie Botendienste, Medikationsmanagement oder Verblisterung informieren und organisatorische Abläufe abstimmen. Der Pflegedienst darf für seine KundInnen ebenfalls Aufgaben rund um die Arzneimittelbeschaffung übernehmen, sofern dies in deren Auftrag geschieht und die Wahl der Apotheke bei den betreuten Personen bleibt. In der Praxis übernehmen ambulante Pflegedienste solche Aufgaben sogar bereits regelmäßig. Der entscheidende Unterschied zur Heimversorgung: Der Pflegedienst kann die Versorgung organisieren – aber nicht festlegen, welche Apotheke am Ende ausgewählt wird.

Welchen Einfluss hat die Digitalisierung auf die Kooperationseinschränkung?

Aus Sicht der Apotheken hat die Digitalisierung durch das E-Rezept (leider) nahezu keine Änderung gebracht (Mit Ausnahme des Heimversorgungsvertrages). Denn auch beim E-Rezept bleibt die Regel dieselbe: Entscheidend ist, dass KundInnen selbst und aktiv festlegen, in welcher Apotheke sie ihr Rezept einlösen. Werden E-Rezept-Token systematisch gesammelt und automatisiert an eine bestimmte Apotheke weitergeleitet, ohne dass eine aktive, jederzeit widerrufbare Entscheidung der Betroffenen vorliegt, kann darin eine unzulässige verdeckte Zuweisung liegen.

Zwischen Information und Werbung: Wo verläuft die Grenze?

Bedeutet das für Vor-Ort-Apotheken, dass sie gar nicht mit Arztpraxen, Heilpraktiken, Physiotherapeuten oder ambulanten Pflegediensten kommunizieren dürfen?

Nein, ganz so streng sind die Regelungen nicht. Apotheken unterliegen zwar sowohl dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) als auch der Berufsordnung ihrer jeweiligen Landesapothekerkammer (Beide verbieten irreführende Werbung, übertriebene Werbeformen und Werbung, die einen Mehr- oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt). Aber das bedeutet nicht, dass Sie im Umfeld gar keine Maßnahmen ergreifen dürfen.

Nach Auffassung der Bundesregierung liegt die Grenze zwischen Werbung und Information in der Absatzförderungsabsicht: Reine Sachinformationen fallen grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des HWG, wenn sie keine konkrete Werbewirkung haben. Die Berufsordnungen der Landesapothekerkammern konkretisieren das für die eigenen Leistungen einer Apotheke sehr ähnlich: Werbung für apothekerliche Dienstleistungen ist zulässig, soweit sie den Geboten wahrer und sachlicher Information entspricht und der besonderen Stellung als Heilberufsangehöriger gerecht wird.

Beispiele Kooperationsverbote: Was dürfen Apotheken – und was nicht?

 

Das ist verboten

Das ist erlaubt

Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke (Beispiel: Exklusive Werbung in Arztpraxen oder Krankenhäusern)

Die eigenen Leistungen sachlich auf der Apotheken-Website zu beschreiben

Das Anbieten oder Gewähren von Geschenken oder sonstigen Vorteilen (etwa Rückvergütungen) an Kooperationspartner

Arztpraxen sachlich darüber informieren, welche besonderen Leistungen Ihre Apotheke anbietet.

Der Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen.

Neutrale, nicht absatzbezogene Information auf Flyern, wie beispielsweise Infos über das E-Rezept, dürfen, wenn sie völlig neutral sind, sogar in Arztpraxen ausgelegt sein. Der Flyer sollte aber keine konkrete Apotheke, deren App, CardLink-Lösung oder Bestellservice bewerben

Die kostenlose Abgabe oder das kostenlose Verblistern von Arzneimitteln als Vorteilsgewährung.

Konkrete Ansprechpartner für Pflegeeinrichtungen und Praxen benennen.

Redaktionelle Werbung, die als solche nicht erkennbar ist. (Beispiel: Beiträge in Fachmagazinen, die nicht als Anzeige gekennzeichnet sind)

Sachlich über Botendienst, Heimversorgung, Medikationsmanagement oder Verblisterung informieren

Arztpraxen, Heilpraktiker oder Physiotherapeuten werblich als Partner herausstellen, wenn dadurch der Eindruck einer gegenseitigen Empfehlung oder Patientenzuweisung entsteht.

Organisatorische Abläufe und Qualitätsstandards transparent erläutern.

Sie können sich also merken: Sachliche Informationen über das eigene Leistungsangebot sind grundsätzlich erlaubt. Wer erklärt, was die Apotheke leistet, informiert. Wer Einrichtungen mit Vorteilsversprechen für sich gewinnen will, bewegt sich schnell in einem berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich heiklen Bereich. Denn Verstöße gegen HWG und Berufsordnung sind zugleich oft Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und können von Mitbewerbern oder der Wettbewerbszentrale verfolgt werden.

Fazit: Kooperationen für Apotheken

Die Versorgung von Pflegeheimen kann für Apotheken ein lohnendes Geschäftsfeld sein – aber nicht für jede Apotheke, und nicht ohne die passenden personellen und organisatorischen Ressourcen. Rechtlich bewegen sich Kooperationen im Spannungsfeld aus § 12a ApoG (Heimversorgungsvertrag und freie Apothekenwahl), § 11 ApoG (Zuweisungsverbot) sowie dem Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnung. Wer diesen Rahmen kennt, kann sich souverän und sicher positionieren: durch sachliche Information statt Werbung, durch Transparenz statt Vorteilsgewährung – und durch eine Außendarstellung, die zeigt, was die Apotheke tatsächlich leistet.

Da die Bewertung im Einzelfall oft von den konkreten Vertragsdetails abhängt, empfiehlt sich vor dem geplanten Zusammenarbeiten mit Partnerneine rechtliche Prüfung, etwa durch die zuständige Landesapothekerkammer oder eine auf Apothekenrecht spezialisierte Kanzlei.

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